Die Parteienstellung im Abgabenverfahren wird in den §§ 77 ff BAO, insb § 78 BAO, geregelt.
Im Folgenden wird erklärt, wer grds als Partei im Abgabenverfahren in Betracht kommt, welche konkreten Typen in der BAO unterschieden werden und welche unterschiedlichen Rechte im Abgabenverfahren damit verbunden sind.