Die am Umgründungsvorgang beteiligten Personen (Übertragender, Übernehmender) haben die Umgründung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Weiters sind die ertragsteuerlichen Buchwerte bzw Anschaffungskosten von Kapitalanteilen in Evidenz zu nehmen. Darüber hinaus normiert das UmgrStG weitere Evidenzpflichten.