Die Bestimmungen des UmgrStG sind auf eine missbräuchliche Umgründung nicht anwendbar. Ist die Umgründung wirtschaftlich begründet, liegt kein Missbrauch vor.
Die Bestimmungen des UmgrStG sind auf eine missbräuchliche Umgründung nicht anwendbar. Ist die Umgründung wirtschaftlich begründet, liegt kein Missbrauch vor.