Das zweite Hauptstück des UmgrStG umfasst ergänzende Vorschriften, welche bei sämtlichen Umgründungen zur Anwendung kommen.
Das zweite Hauptstück des UmgrStG umfasst insbesondere nachfolgende ergänzenden Vorschriften:
Mehrfachzüge (siehe Umgründungen – Mehrfachzüge)