Für Körperschaften gilt ein allgemeiner, linearer Körperschaftsteuersatz von 25 %.
Allgemeiner Steuersatz (§ 22 Abs 1 KStG)
Auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ist ein fixer Steuersatz von 25 % anwendbar.
Bei der Ausschüttung an andere Körperschaften greift die Befreiung für Beteiligungserträge gem § 10 KStG. Bei Weitergabe des Gewinns an natürliche Personen (durch offene oder verdeckte Ausschüttungen) fällt grds ESt an, die idR mit 27,5 % abgegolten ist. Dadurch ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung iHv 45,625 % (100 x 25 % = 25 KöSt plus [100-25 KöSt] x 27,5 % = 20,625 ESt).1