Körperschaften haben vierteljährlich Vorauszahlungen auf ihre Körperschaftsteuerschuld zu leisten. Die Vorschriften des EStG über die Vorauszahlungen (insb § 45 EStG) gelten analog.
Vorauszahlungsverpflichtung für Körperschaften
Die Vorauszahlungsverpflichtung trifft unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.1