Einlagenrückzahlungen sind das Gegenstück zu Einlagen nach § 8 Abs 1 KStG. Vermögen, das zuvor in eine Körperschaft eingelegt wurde (Eigenkapital), wird an Gesellschafter rückübertragen. Steuerlich wird die Einlagenrückzahlung wie ein Rücktausch behandelt. So mindert die Einlagenrückzahlung bei der Körperschaft den Gewinn nicht, senkt aber beim Gesellschafter den Beteiligungsansatz. Sobald der Beteiligungsansatz Null beträgt, führt die die Einlagenrückzahlung zu Veräußerungsgewinnen. Einlagenrückzahlungen sind somit von steuerlichen Gewinnausschüttungen zu unterscheiden.