Einkommensverwendung bezeichnet bei Körperschaften die gesellschaftsrechtlich motivierte Verteilung von besteuertem Einkommen. Der typische Anwendungsfall sind offene Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Gem § 8 Abs 2 KStG reduziert die Einkommensverwendung das Einkommen nicht. Ausschüttungen sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Gleichzeitig können diese eine Abzugspflicht für Kapitalertragsteuer auslösen. Einkommensverwendung umfasst auch verdeckte Ausschüttungen, Zuwendungen von Stiftungen sowie Ausschüttungen auf Partizipationskapital und auf Substanzgenussrechte.