Das UStG unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen EU- und Drittlandsunternehmern, sondern sieht eine ansässigkeitsunabhängige Regelungsstruktur vor. In bestimmten Bereichen gelten jedoch für Drittlandsunternehmer gesondert zugeschnittene umsatzsteuerliche Normen wie beim Vorsteuererstattungsverfahren, Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet sowie Fiskalvertretung im Inland. Davon sind Bestimmungen mit Drittlandsbezug zu unterscheiden, wie zB zur Ein- und Ausfuhr von Gegenständen sowie zur Erbringung von Katalogleistungen an drittländische Privatpersonen.