Die Voraussetzungen, um ausländische (und daher bloß beschränkt steuerpflichtige) Körperschaften in eine Unternehmensgruppe aufnehmen zu können, sind umfangreicher und strenger als jene für inländische Gruppenmitglieder. Auch die damit verbundenen Rechtsfolgen unterscheiden sich wesentlich von jenen für inländische Gruppenmitglieder. Angesichts der damit verbundenen Möglichkeit, ausländische Verluste im Inland zu verwerten, sind ausländische Gruppenmitglieder in der Praxis von entsprechender Relevanz.