Nach § 201 Abs 2 Z 2 UGB ist bei der Bewertung grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Bei Krisenindikatoren ist die Fortführungsfähigkeit anhand einer aktuellen Unternehmensplanung zu beurteilen; von der Annahme ist erst abzugehen, wenn die Einstellung oder Auflösung beabsichtigt oder die Nichtfortführung in hohem Maße wahrscheinlich ist. Die unternehmensrechtliche Fortführungsprognose ist dabei von der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose nach § 67 IO zu unterscheiden.

