Der Grundsatz der verlässlichen Schätzung ist in § 201 Abs 2 Z 7 UGB verankert. Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so muss diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen (§ 201 Abs 2 Z 7 Satz 1 UGB). Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen (§ 201 Abs 2 Z 7 Satz 2 UGB). Der Grundsatz legt den Qualitätsmaßstab für sämtliche Schätzungen im Jahresabschluss fest. Schätzungen haben vernünftig, bestmöglich und methodisch abgeleitet zu erfolgen.

