Die formelle Bilanzkontinuität sichert den formalen Zusammenhang aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse. Sie umfasst zwei Teilgrundsätze. Die Bilanzidentität (§ 201 Abs 2 Z 6 UGB) verlangt die Übereinstimmung der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres. Die Darstellungsstetigkeit (§ 223 Abs 1 UGB) verlangt die Beibehaltung der einmal gewählten Form der Darstellung. § 223 Abs 2 UGB sichert den Zeitvergleich durch die Pflicht zur Angabe von Vorjahreszahlen. Abweichungen sind nur eng begrenzt zulässig und führen regelmäßig zu Anhangangaben.

