Eine Selbstanzeige gem § 29 FinStrG entfaltet unter anderem nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bzw des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden. Es soll der Behörde ermöglicht werden, eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Offenlegung hat ohne Verzug, dh ohne vermeidbaren Aufschub zu erfolgen und kann auch, dem Gesetzeswortlaut zufolge, teilweise erfolgen.