Eine der Voraussetzungen für die Straffreiheit einer Selbstanzeige sind einerseits das Bestehen eines Finanzvergehens und andererseits die Darlegung der Verfehlung desjenigen („seine Verfehlung“), der die Straffreiheit erlangen will. Die Darlegung der Verfehlung stellt somit den Kern der Selbstanzeige dar. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 FinStrG führt sodann dazu, dass die Strafbarkeit eines bereits begangenen Finanzvergehens nachträglich aufgehoben wird.