Gemäß § 33 TP 17 stellen Wetten Glücksverträge dar, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteils versprochen und angenommen wird. Im Inland abgeschlossene Wetten – die nicht unter das Glücksspielgesetz fallen– unterliegen einer Wettgebühr iHv 2% des Wetteinsatzes, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer iSd § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz ist. Eine Wette gilt auch als im Inland abgeschlossen, wenn sie entweder vom Inland in das Ausland vermittelt wird oder wenn die Teilnahme vom Inland aus erfolgte.