Die Spielbankenkonzession wird in § 21 GSpG geregelt und gibt die Art der bewilligten Glücksspiele mittels Konzessionsbescheid wieder. Im Rahmen der Lotteriekonzession werden das Lotto, das Toto, das Zusatzspiel, die Sofortlotterien, die Klassenlotterien, das Zahlenlotto, die Nummernlotterien, die elektronischen Lotterien sowie das Bingo und das Keno betrieben.