Wesentliche Bestimmungen des Zollschuldrechts sind die Art 77 UZK und Art 79 UZK. Art 79 UZK bildet die vormaligen Einfuhrzollschuldtatbestände der Art 202–205 ZK ab. Eine Zollschuld entsteht, wenn eine Nichtunionsware in die Union verbracht wird und dort zum freien Verkehr überlassen wird (Zollschuldentstehung aufgrund regulärer Einfuhr) oder wenn Zollverstöße begangen werden (Zollschuldentstehung aufgrund irregulärer Einfuhr). Art 124 UZK regelt Erlöschenstatbestände für Zollschulden. Allgemein bestehen mehr Heilungsmöglichkeiten bei nicht vorsätzlichen Verstößen gegen Zollvorschriften.