Die Besteuerung der Gewinne grenzüberschreitend tätiger Unternehmen unterliegt dem Betriebsstättenprinzip. Dementsprechend darf der Betriebsstättenstaat jene Unternehmensgewinne besteuern, die einer in seinem Territorium befindlichen Betriebsstätte zurechenbar sind. Ist dieser Betriebsstättengewinn auf abkommensrechtlicher Ebene konsistent abgegrenzt („Betriebsstättengewinnabgrenzung“), muss er jeweils auf Ebene der betroffenen Partnerstaaten nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ermittelt werden („Betriebsstättengewinnermittlung“).