Die Auslagerung von Konzernfunktionen kann durch die Änderung der bisher durchgeführten Tätigkeiten der inländischen Konzerngesellschaft in den Bereichen Vertrieb bzw Produktion oder durch die Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern erfolgen. IdR wird aus steuerlicher Sicht zu überprüfen sein, ob für die vereinbarten/behaupteten Änderungen eine wirtschaftliche Begründung vorliegt und die veränderten Funktionsprofile auch tatsächlich zutreffen. Nur dann kann eine steuerliche Anerkennung erreicht werden.