Die Besteuerung der Gewinne grenzüberschreitend tätiger Unternehmen unterliegt dem Betriebsstättenprinzip. Dementsprechend darf der Betriebsstättenstaat jene Unternehmensgewinne besteuern, die einer in seinem Territorium befindlichen Betriebsstätte zurechenbar sind. Zu diesem Zweck bedarf es einer konsistenten Trennung zwischen Betriebsstättengewinn einerseits und übrigem Unternehmensgewinn andererseits. Diese wesentliche Funktion des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) übernimmt die sog Betriebsstättengewinnabgrenzung.