Die Gesellschaftsteuer besteuerte die Zufuhr von Eigenkapital an inländische Kapitalgesellschaften, insb den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Kapitalgesellschaften. Sie wurde mit Ablauf des 31. 12. 2015 abgeschafft. Sofern die Steuerschuld vor dem 1. 1. 2016 entstanden ist und noch keine Verjährung eingetreten ist, sind die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen des KVG aber nach wie vor von praktischer Bedeutung.