Da der VfGH die Grundtatbestände des ErbStG für verfassungswidrig erachtete, wurden diese mit Ablauf des 31. 7. 2008 unanwendbar. Ist die Steuerschuld jedoch aufgrund eines Erwerbes von Todes wegen bis zum 31. 7. 2008 entstanden, ist eine Erhebung der Steuer zum aktuellen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen.