Ist es aufgrund der Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (Einsatzort, Einsatzgebiet, Fahrtätigkeit) gekommen, so ist die Auszahlung von Taggeldern nur dann (weiterhin) steuerfrei möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 16b EStG erfüllt sind. Neben dem Vorliegen einer begünstigten Tätigkeit ist insb ein verpflichtender Anspruch aufgrund einer tauglichen lohngestaltenden Vorschrift erforderlich. Als solche ist idR der einschlägige Kollektivvertrag bzw eine Betriebsvereinbarung anzusehen. Weiters darf keine Anspruchsumwandlung gegeben sein.