Jede Taggeld-Abrechnung hat zunächst gem § 26 Z 4 EStG zu erfolgen. Liegt eine Dienstreise im abgabenrechtlichen Sinn vor, sind Taggelder – unter Berücksichtigung der Abrechnungsgrundsätze – aufgrund dieser Bestimmung bis zur Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit nicht steuerbar. Endet die Phase der nicht steuerbaren Taggelder, ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die steuerfreie Abrechnung nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, sind Taggelder ab diesem Zeitpunkt als laufender Bezug abgabenpflichtig abzurechnen.