Unternimmt der Arbeitnehmer im dienstlichen Auftrag eine Dienstreise, sind ihm die dabei erwachsenden Aufwendungen durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf diesen Aufwandersatz ergibt sich dem Grunde nach aus § 1014 ABGB. Die konkreten Ansprüche auf Reisekosten- bzw Reiseaufwandsentschädigungen sind idR im anzuwendenden Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung und/oder dem Einzelvertrag (Betriebsübung) geregelt. Die steuerliche Beurteilung erfolgt gem den einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen.