In den letzten acht Wochen vor der Geburt dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden. Darüber hinaus sind sie aufgrund eines fachärztlichen Freistellungszeugnisses bei entsprechenden medizinischen Indikationen schon früher vom Dienst freizustellen. Während der Schutzfrist hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch mehr auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber, sie bezieht Wochengeld von der Gesundheitskasse. Nicht vergessen werden darf die rückwirkende Abmeldung bei der Gesundheitskasse.