Eine Arbeitnehmerkündigung ist auch während der Schwangerschaft möglich. Die einvernehmliche Auflösung mit einer Schwangeren muss schriftlich sein, bei Minderjährigen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung über eine erfolgte Belehrung durch zB die Arbeiterkammer beigeschlossen werden. Die einvernehmliche Auflösung mit einer Schwangeren, die zum Auflösungszeitpunkt von ihrer Schwangerschaft noch nichts wusste, ist zum vereinbarten Termin unwirksam, sofern die Schwangerschaft rechtzeitig eingewendet wird. Das Dienstverhältnis verlängert sich dann bis zum Beginn des Mutterschutzes.