Die Schutzfrist vor der Geburt hat auch Auswirkungen auf sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche wie etwa das laufende Entgelt, die Sonderzahlungen, Sachbezüge und die Abfertigung Neu. So hat die Arbeitnehmerin während des generellen und individuellen Beschäftigungsverbotes vor der Geburt keinen Anspruch mehr auf das laufende Entgelt, Sonderzahlungen sind in der Regel anteilig zu kürzen. Stattdessen hat die werdende Mutter Anspruch auf Wochengeld gegenüber der Gesundheitskasse. Die Schutzfrist ist grundsätzlich für dienstzeitabhängige Ansprüche mitzurechnen.