Seit dem Jahr 2001 hat der Betriebsführer die Möglichkeit, dass für die Bildung der Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) anstelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Beitragsbemessung herangezogen werden (Beitragsgrundlagenoption). Die Beitragsgrundlagenoption kann immer nur für den gesamten Betrieb gewählt werden; dh, wird für den Flächenbetrieb optiert, gilt das automatisch auch für allfällige land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten.