Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist grds der Versicherungswert (= das pauschalierte Erwerbseinkommen, das durch die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Durchschnitt erzielt wird). Die Beitragsgrundlage wird gem § 23 BSVG entweder aus dem Versicherungswert, der sich vom Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes ableitet, und aus den Bruttoeinnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gebildet (Pauschalsystem) oder entsprechend den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte (Beitragsgrundlagenoption).