Der freie Dienstvertrag spielt im Arbeitsleben eine nicht unbedeutende Rolle („freiberuflich tätige Personen“, „Freelancer“). In der Sozialversicherung sind „dienstnehmerähnliche“ freie Dienstnehmer – wie Dienstnehmer – in der Unselbstständigen-Sozialversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG pflichtversichert. Davon abgesehen bestehen Pflichtversicherungen für freie Dienstnehmer insb aufgrund des GSVG und des FSVG.

