Von Vertragsangestellten spricht man, wenn mit Arbeitern die (teilweise) Anwendbarkeit des Angestelltenrechts vereinbart wird. Aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht ist das Angestelltengesetz im vertraglich vorgesehenen Umfang als Vertragsschablone heranzuziehen, soweit dies für den Arbeitnehmer günstiger ist als das zwingende Arbeiterrecht. Im kollektiven Arbeitsrecht wird für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten verlangt, dass man zusätzlich die Anwendbarkeit des Angestelltenkollektivvertrags inklusive Einstufung in dessen Gehaltsordnung unwiderruflich vereinbart.