Sonderzahlungen können bis zu einem Betrag, der im Normalfall der durchschnittlichen zweifachen Höhe eines Monatsbezuges entspricht, begünstigt besteuert werden. Im Rahmen der begünstigten Besteuerung sind der Freibetrag iHv € 620,‒ sowie die Freigrenze iHv € 2.447,‒ zu beachten (nachträgliche Erhöhung der Freigrenze für 2024). Das Jahressechstel (= Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung) ist bei Auszahlung jedes sonstigen Bezuges, wie Sonderzahlungen im Bereich der Steuer genannt werden, neu zu berechnen.