Nur dann, wenn Bezüge der sozialversicherungsrechtlichen Definition der Sonderzahlungen (= in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährte Bezüge) genügen, unterliegen diese nicht der Beitragspflicht für laufende Bezüge. Bei monatlich ausbezahlten Sonderzahlungen kommt es insbesondere darauf an, dass der Sonderzahlungsteilbetrag in der Lohnabrechnung gesondert am Nettoausweis und Lohnkonto ausgewiesen wird.