Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung verrichtet haben, in dem der Tätigkeit folgenden Kalenderjahr (in der Zeit von Anfang Jänner bis Ende Februar) dem Krankenversicherungsträger über ELDA zu melden. Meldepflichtig sind jedoch nur Schwerarbeitszeiten von männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben.