Da an das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung besondere pensionsrechtliche Folgen geknüpft sind, sind Schwerarbeitszeiten vom Dienstgeber jährlich dem Krankenversicherungsträger zu melden. Versicherte können ihre Schwerarbeitszeiten beim Pensionsversicherungsträger feststellen lassen, wenn aufgrund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension vor dem Erreichen des Regelpensionsalters erfüllt werden. Ein Antrag kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt wegen Schwerarbeit erfolgen.