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Kollektivvertrag für Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe – Rahmenrecht

Wichtige KollektivverträgeBauindustrie und BaugewerbeWiesingerJuli 2024

Der Kollektivvertrag sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden vor. Der 24. und der 31. Dezember sind kollektivvertragliche Feiertage. Berechnungsgrundlage für Zuschläge und Zulagen ist der jeweilige Stundenlohn. Mit 1. 11. 2022 wurde das Pauschalierungeverbot für Zulagen gelockert. Für Tätigkeiten außerhalb des ständig ortsfesten Betriebs enthält § 9 Ansprüche auf Dienstreisevergütungen. Für alle Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis enthält § 14 Verfallsbestimmungen. 

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