Der kollektivvertragliche Mindestlohn der Angestellten nach dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe und in der Dienstleistung ergibt sich aus der Gehaltsordnung. Angestellte sind entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung etwaig anzurechnender – auch ausländischer – Vordienstzeiten einzustufen. Den Angestellten stehen ebenfalls ein Urlaubszuschuss und eine Jahresremuneration zu. Ändert sich das Beschäftigungsausmaß unterjährig, so erfolgt die Berechnung der Sonderzahlungen gemäß den Regeln über die zeitanteilige Mischberechnung.