Beträgt die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine mindestens halbstündige Pause zu unterbrechen. Diese Pause ist Freizeit, der Arbeitnehmer darf diese Zeit frei nach seinem Belieben verbringen. Es widerspricht dem Pausenzweck, wenn sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten und arbeitsbereit sein müsste. Die Pause muss für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein. Kurzfristiges „Anordnen“ der Pause durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Pausen sind grundsätzlich unbezahlt, davon gibt es jedoch Ausnahmen.