Sofern keine ausdrückliche Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe festgelegt ist, dürfen Arbeitnehmer während derselben nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind im Arbeitsruhegesetz, in der ARG-Ausnahmeverordnung, in Kollektivverträgen, im Öffnungszeitengesetz und den dazu ergangenen Verordnungen, bei außergewöhnlichem regionalem Bedarf in Verordnungen der Landeshauptleute oder in sehr eingeschränkten Fällen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegt. Auch das BäckereiarbeiterInnengesetz legt eine solche Ausnahme fest.