Am Feiertag besteht Anspruch auf eine Feiertagsruhe, die 24 Stunden umfasst und frühestens um 00:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr früh beginnt. Während der Feiertagsruhe darf nur ausnahmsweise eine Beschäftigung erfolgen; wird zulässigerweise gearbeitet, besteht Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt und eventuell auch auf einen Feiertagszuschlag. Die in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertage sind in § 7 ARG aufgezählt.