Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit steht grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. Am Wochenende besteht nach dem Arbeitsruhegesetz grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. In jenen Bereichen, in denen eine Ausnahme vom Arbeitsverbot am Wochenende besteht und eine Beschäftigung aufgrund der für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiteinteilung erfolgt, besteht Anspruch auf Wochenruhe. Das ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einschließt.