Bei einer Blockzeitvereinbarung muss für die gesamte Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Als Ersatzarbeitskraft gilt ein neu aufgenommener Lehrling oder eine zuvor arbeitslose Person, die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird. Es genügt dabei eine Teilzeitbeschäftigung, für die ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührt. Scheidet die Ersatzarbeitskraft in der Freizeitphase aus, ist die Einstellung (oder Nachmeldung) einer neuen Ersatzarbeitskraft erforderlich.