Altersteilzeit ist fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren 15 Jahre (korrekt: 780 Wochen) einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen. Teilzeitbeschäftigte sind von der Altersteilzeit dann nicht ausgeschlossen, wenn deren Normalarbeitszeit in den letzten 12 Monaten mindestens 60 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betrug. Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit schaden einer späteren Altersteilzeit nicht.