Altersteilzeit kann fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter begonnen werden. Eine kontinuierliche ATZ, die im Jahr 2026 beginnt, ist aber höchstens für 4½ Jahre möglich, endet bei frühestem Beginn daher schon vor dem Regelpensionsalter. Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem bestimmten Ausmaß nachweisen. Teilzeitbeschäftigte sind von der Altersteilzeit dann nicht ausgeschlossen, wenn deren Normalarbeitszeit in den letzten 12 vollen Kalendermonaten mindestens 60% der kollektivvertraglichen Arbeitszeit betrug.

