Eine Altersteilzeitvereinbarung muss enthalten: das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge von der bisherigen (eventuell modifizierten) Beitragsgrundlage, den Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Lohnausgleich in einer bestimmten Mindesthöhe und die Berechnung der Abfertigung (bzw der Beiträge an die Vorsorgekasse) nach der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Meistens wird auch das Ende des Dienstverhältnisses und seit 1. Jänner 2026 die Verpflichtung zur Einhaltung des Nebenbeschäftigungsverbots vereinbart.

