Begann eine Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026, erhöht die Entlohnung für in den letzten 12 vollen Kalendermonaten geleistete Überstunden, Mehrstunden und Rufbereitschaft den Lohnausgleich. Das gilt bei Beginn der Altersteilzeit nach dem 31.12.2025 nur für eine geblockte Altersteilzeit, nicht aber für eine kontinuierliche Altersteilzeit. Bei einer kontinuierlichen Altersteilzeit, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, wird der Lohnausgleich nur aus dem Entgelt für die Normalarbeitszeit berechnet. Die Entlohnung für Überstunden, Mehrstunden und Rufbereitschaft bleibt unberücksichtigt.

