Wiedereingliederungsteilzeit in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit schadet nicht. Trifft der Beginn der ATZ mit einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung oder einem Biennalsprung zusammen, stimmt der Lohnausgleich, des Arbeitnehmers nicht mit dem an das AMS gemeldeten Lohnausgleich überein. Anfall oder Wegfall von Zulagen oder Sachbezügen mit Beginn der ATZ oder während der ATZ beeinflussen den Lohnausgleich grundsätzlich nicht. Dasselbe gilt für variable Entgelte während der Altersteilzeit. Ausnahme: Wenn die Limitierung mit der Höchstbeitragsgrundlage zum Tragen kommt.