Seit 1. 1. 2024 wird nicht nur der Oberwert sondern auch der Unterwert nach dem Entgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeit berechnet. Der Entfall eines Sachbezugs oder die Höhe der variablen Bezüge während der Altersteilzeit beeinflusst den Lohnausgleich grundsätzlich nicht. Den Arbeitnehmern, deren Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit die Höchstbeitragsgrundlage überstieg, werden vom Urlaubszuschuss höhere Sozialversicherungsbeiträge abgezogen als von der Weihnachtsremuneration.