Beginnt eine Altersteilzeit nach dem 31. 12. 2025 wird für den Oberwert bei einer geblockten Altersteilzeit eine vorige Überstundenentlohnung weiterhin herangezogen, bei einer kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung jedoch nicht mehr. Der Entfall eines Sachbezugs oder die Höhe der variablen Bezüge während der Altersteilzeit beeinflusst weder den Lohnausgleich noch die Beitragsgrundlage. Den Arbeitnehmern, deren Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit die Höchstbeitragsgrundlage überstieg, werden vom Urlaubszuschuss höhere Sozialversicherungsbeiträge abgezogen als von der Weihnachtsremuneration.

