KI-Nutzung wird gängiger Standard für viele Tätigkeiten sein und auch die Dauer der Arbeitsleistung verkürzen. Setzen AN bei Erbringung der Arbeitsleistung eigeninitiativ und ohne Wissen des AG KI ein, ist fraglich, ob noch persönlich erbrachte Arbeitsleistungen vorliegen. Aus der Treuepflicht kann – insb bei gehäufter eigeninitiativer KI-Nutzung – eine Meldepflicht abgeleitet werden. Risiken ergeben sich für AG aus der DSGVO, der KI-VO sowie der Weitergabe von sensiblen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die fehlende Meldung der KI-Nutzung kann arbeits- und zivilrechtliche Folgen auslösen.

